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Die Ernst-Thälmann-Gedenkstätte Ziegenhals darf weder abgerissen noch verlegt werden!

Der Abriss dieser Gedenkstätte würde sich in die Bilder aus diesem Land einreihen, die bereits die Menschen in Europa in Angst und Sorge versetzen. Er würde nur denen nützen, die den Krieg Hitlerdeutschlands doch noch gewinnen wollen, er würde Naziorganisationen neuen Auftrieb geben. Dieser Abriss wäre ein Bruch geltenden internationalen Rechts, da er dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag widerspricht: „Die auf deutschem Boden errichteten Denkmäler, die den Opfern des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, werden geachtet und stehen unter dem Schutz deutscher Gesetze.“ (Gemeinsamer Brief von Genscher und de Maizière an die Außenminister der UdSSR, Frankreichs, Großbritanniens und der USA vom 12.9.90 in Ergänzung zum Zwei-Plus-Vier-Vertrag)

Die Ernst-Thälmann-Gedenkstätte zu verlegen, würde ihre Zerstörung bedeuten. Es handelt sich um den authentischen Ort der illegalen Tagung des ZK der KPD mit dem original erhaltenen Zimmer, in dem die Tagung mit Ernst Thälmann stattfand. Er dient zur antifaschistischen und demokratischen Mahnung und Erziehung wie andere Gedenkstätten an historischen Orten, z.B. an der früheren Hinrichtungsstätte Plötzensee oder in den früheren Konzentrationslagern. Die Gedenkstätte wegen des Geschäftsinteresses des Eigentümers des Grundstücks zu verlegen hieße auch, das Andenken ermordeter antifaschistischer Widerstandskämpfer, die dort seit Jahrzehnten geehrt werden, zu schänden.

Das Landratsamt Dahme-Spreewald behauptet, dass nach dem neuen Denkmalschutzgesetz von 2004 dem Eigentümer des Grundstückes die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei. Das entspricht nicht den Tatsachen. Der Erwerb des Grundstückes im Jahr 2002 war mit klaren Auflagen zum Erhalt der Gedenkstätte verbunden. Der hohe Ministerialbeamte, der im Land Brandenburg für die Oberste Bauaufsicht verantwortlich ist und „in dessen Abteilung das neue Gesetz erarbeitet worden ist“ (Berliner Zeitung, 21.4.05), hätte leicht erkennen können, dass mit dem extrem niedrigen Preis für das Grundstück die Verpflichtung verbunden war, die Gedenkstätte zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wenn der Eigentümer diese von ihm zugesagte Verpflichtung gar nicht erfüllen kann, muss er selbst die Konsequenzen tragen. Das Landratsamt darf die Folgen seines Handelns nicht den Teilen der Gesellschaft aufbürden, die an Demokratie und Antifaschismus interessiert sind.

Nachname Vorname Straße PLZ Ort Unterschrift

Bitte die Unterschriftenlisten bis zum 1. September 2005 zurückschicken an:

Erika Wehling-Pangerl, Lilli-Henoch-Str. 17, 10405 Berlin

Die Unterschriften werden an den Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg weitergeleitet. Kopien der Listen werden geschickt an: den Petitionsausschuss des Bundestages, den Präsidenten des Europäischen Parlaments, den UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, die Regierungen der Unterzeichnerstaaten (bzw. deren Nachfolgestaaten) des Potsdamer Abkommens.

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