KAZ
Lade Inhalt

Für Dialektik in Organisationsfragen

Equal Pay – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

Europäischer Gerichtshof (EuGH) vor der Urteilsfindung

Wer Equal Pay z. B. als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter durchsetzen will, muss sich nach wie vor – u. U. einige Jahre – durch die Instanzen klagen. Wir haben in den letzten Jahren immer wieder in Ausgaben der KAZ – zuletzt im April 2021, in KAZ 375 – über diese Problematik berichtet. Es ist die Geschichte, bei der die sozialdemokratischen Gewerkschaftsführer die Funktion von Tarifverträgen (TV) seit Jahren in ihr Gegenteil verkehren. Statt die Situation, die Arbeitsbedingungen der Lohnabhängigen zu verbessern, wird sie wie bei der Leiharbeit verschlechtert. Der gesetzliche bzw. der nach Artikel 5 Abs.1 der Europäischen Leiharbeitsrichtlinie vorgeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz – Equal Pay ab dem 1. Arbeitstag – wird per Tarifvertag ausgehebelt.

Die EU-Richtlinie erklärt zum: „Grundsatz der Gleichbehandlung“:

„Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.“

In der BRD ist das Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Basis des sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) möglich. Seine Bestimmungen sind gedeckt durch Artikel 5 Absatz 3 der EU-Richtlinie. Sie erlaubt das Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz per Tarifvertrag, wenn „... die (...) Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern ...“ garantiert ist.

Die zuständigen Tarifvertragsparteien, einerseits die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit und andererseits die „Sklavenhändler“, die Verbände der Arbeitskraft-Dealer, hat bisher kein Leiharbeits-„Gesamtschutz“ interessiert. Wahrscheinlich wissen sie sowieso nichts mit diesem Begriff anzufangen. Nach Aussagen von Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang Däubler (Uni Bremen) fehlt er in allen von ihnen abgeschlossenen Tarifverträgen. Alle weichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz, von Equal Pay ab, ohne dafür einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Das ist der entscheidende Punkt bei der Frage „Gesamtschutz“. Sie wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Bundesarbeitsgericht zur inhaltlichen Klärung vorgelegt. In Artikel 5 Absatz 3 der EU-Richtlinie wird festgestellt: „Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrecht zu erhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.“ (Fettdruck d. Verf.)

Arbeitsrechtler Däubler erwartet dazu kurzfristig ein Urteil des EuGH. Zusammen mit der Internetplattform Labournet ist er Initiator einer entsprechenden Klage gegen die Firma „TimePartner Personalmanagement GmbH“. Dafür gewährt die Gewerkschaft ver.di der Klägerin Rechtsschutz und zahlt.

Nach geltendem EU-Recht wird der EuGH zur Vorbereitung einer Urteilsfindung von Generalanwälten (bei BRD-Gerichten nicht bekannt) unterstützt. Zum Generalanwalt wird bei WIKIPEDIA erläutert: Er „...hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung öffentlich und in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von begründeten Schluss­anträgen zu stellen, soweit nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“

Gute Chance, dass in einiger Zeit Leiharbeitstarife weg sind

Das hat Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang. Däubler nach den vom zuständigen Generalanwalt geäußerten Argumenten festgestellt. Der hat seine Meinung zur Sache der zweiten Kammer des EuGH bereits am 14. Juli 2022 zum aktuell noch ausstehenden Urteil mitgeteilt. Lt. Presse, Stellungnahmen von Anwaltskanzleien und Däubler-Interview mit Radio „Dreyeckland“ (14.07.2022) hat er dabei sinngemäß erklärt: Wenn den Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern Eqal Pay durch Tarifvertrag aberkannt wird, muss ihnen, im Tarifvertrag festgeschrieben, ein Ausgleich für die „geringere Vergütung“ gewährt werden. In jedem Fall soll/muss der Tarifvertrag dann für die von Leiharbeit betroffenen Lohnabhängigen gegenüber der Stammbelegschaft andere Vorteile vorsehen. Die sollen/müssen so bedeutsam sein, dass sie das mit der Verweigerung von Equal Pay ausgelöste Lohndumping aufwiegen. Zum besseren Verständnis: Den hiermit teilweise angesprochenen juristischen Fragen und/oder Problemen liegt die o. e. Klage einer bei ver.di organisierten Kollegin zugrunde. Sie war eine zeitlang als Leiharbeiterin im Einzelhandel für 9,23 € Stundenlohn im Verhältnis zu 13,64 € Tariflohn der Stammbelegschaft beschäftigt. Das heißt: Equal Pay, die 13,64 € Stundenlohn wurden ihr verweigert und für den geringeren Lohn – die Differenz zu 9,23 € beträgt 4,41 € in der Stunde – sieht der Tarifvertrag keinen dementsprechenden Ausgleich für den Lohnverlust vor. Gemäß Generalanwalts-Argumentation verstößt er damit gegen den in der EU-Richtlinie geforderten und aufrecht zu erhaltenden Gesamtschutz „der Leiharbeitnehmer“.

Der EuGH ist nicht an den Vorschlag des Generalanwalts gebunden, folgt aber in der Praxis in 75 Prozent aller zu entscheidenden Fälle seinem Urteilsvorschlag. Nach Meinung von Däubler ist auch in diesem Fall mit einem in diese Richtung gehenden Urteil zu rechnen. Deswegen seine obige Annahme, dass damit „Leiharbeitstarife weg sind“. Das sind die Tarifverträge, die Equal Pay verhindern und gleichzeitig ausgleichen müssen, was sie verhindern. Was hierbei rauskommt ist mit abhängig vom Bundesarbeitgericht (BAG). Es hat auf der Basis der EuGH-Urteils-Argumentation den o. g. Fall der Leiharbeiterin zu entscheiden. Möglicherweise wird dabei die Rechtsungültigkeit der DGB-Leiharbeitstarifverträge festgestellt. Was dann nicht nur ein Fall, sondern ebenso eine Klatsche für die sogenannten „Tarifschuster“ wäre. Egal, wie auch immer. Damit ist die Leiharbeit nicht vom Tisch. Im Gegenteil. Die EU-Richtlinie erklärt sie mehr oder weniger zur absoluten Notwendigkeit fürs Profitmachen und verhöhnt dabei auch noch die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter. In den Vorbemerkungen zur Richtlinie wird ihnen in Punkt 11 erklärt: „Die Leiharbeit entspricht nicht nur dem Flexiblisierungsbedarf der Unternehmen, sondern auch dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Sie trägt somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei.“

Es bleibt also bei dem, was wir schon in der KAZ 375 festgestellt haben – wie auch immer die gerichtlichen Auseinandersetzungen am EuGH und am BAG ausgehen:

„Die Konsequenz daraus kann nur heißen, der Kampf um ein Verbot der Leiharbeit muss in Betrieben und Gewerkschaften weitergeführt werden. Sie ist und bleibt ein Instrument des Kapitals, die zur Durchsetzung von Profitzielen gezielte gesetzliche Diskriminierung und Entrechtung eines Teils unserer Klasse. Was ebenso für die Europäische Leiharbeitsrichtlinie gilt, die dieses Instrument allen Lohnabhängigen in den EU-Mitgliedsstaaten verordnet.“

Ludwig Jost

Spenden unterstützen die Herausgabe der Kommunistischen Arbeiterzeitung
Email Facebook Telegram Twitter Whatsapp Line LinkedIn Odnoklassniki Pinterest Reddit Skype SMS VKontakte Weibo