Für Dialektik in Organisationsfragen
Das geltende Versammlungsrecht spiegelt den Stand des Jahrhunderte alten Kampfes um die Straße wider. Die Kapitalisten führen diesen Kampf mit Hilfe ihrer Regierungen und Staatsorgane, mit bewaffneten Formationen, hochgerüsteten Polizei-Bataillonen und mit einem Dschungel von Bundes- und Landes-Versammlungsgesetzen, einem Dickicht von Einschüchterungen und Verboten. Die organisierte rechte Sammlungsbewegung schaltet sich als Gegner der Arbeiter- und demokratischen Bewegung und als Reserve der Bourgeoisie in diesen Kampf ein und bringt mörderisches Lumpenpack sowie unzufriedene Kleinbürger auf die Straße, die nicht wissen oder nicht wissen wollen, was sie tun.
Bei der Besichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit soll es um das Recht der Arbeiter, der Gewerkschafter, der Antifaschisten, Friedenskämpfer und Demokraten gehen, mit dem das Recht des reaktionären Mobs bekämpft und ausgeschlossen wird.
Wir werden bei der Besichtigung dieses Grundrechts nur auf die Versammlungen unter freiem Himmel eingehen, weil es der wichtigste Teil dieses Grundgesetzartikels ist. Und wir weisen angesichts des juristischen Wirrwarrs noch einmal auf unsere Ankündigung im Vorwort hin:
„Unsere Serie zu den Grundrechten wird kein juristisches Gutachten sein. Sondern eher eine nüchterne Sichtung eines Teils der bürgerlichen Demokratie in (West-)Deutschland. Der Klassencharakter wird geprüft, die taktischen Möglichkeiten ausgelotet.“[1]
Ein paar wenige juristische Eckpunkte sollte man aber wissen:
– 1949 wurde das Grundgesetz mit dem Artikel 8 beschlossen, der seitdem nicht geändert wurde.
– 1953 wurde das Bundesversammlungsgesetz beschlossen.
– 2006 gab es die „Föderalismus-Reform“, die u.a. die Kompetenz für das Versammlungsrecht an die Bundesländer auslagerte. Das heißt, für die 7 Länder, die seitdem ein eigenes Versammlungsgesetz haben[2], hat dieses Landesgesetz Vorrang vor dem Bundesgesetz. Für alle anderen Länder[3] gilt weiter das Bundesversammlungsgesetz.
Und so lautet der erste Absatz des Artikels 8 im Grundgesetz – es lohnt sich, ihn genau zu lesen. Wir werden ihn Wort für Wort sezieren.
Diese völkische, antidemokratische Einschränkung findet sich in mehreren Grundrechten (siehe Kasten). Sehen wir uns aber das Bundesversammlungsgesetz von 1953 an, dann ist da nicht von „Deutschen“ die Rede, sondern da heißt es: „Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.“[4] Soweit wir es überblicken, befindet sich in den neuen Gesetzen einzelner Länder auch kein Ausschluss von „Nicht-Deutschen“. Beruhigen kann uns das nicht. Es reicht eine einfache Mehrheit – und das inzwischen auch in Länderparlamenten – um mit einem Federstrich das jeweilige Versammlungsgesetz an die reaktionäre Bestimmung im Grundgesetz anzupassen. Die Möglichkeit, Kollegen und Mitstreiter aus anderen Ländern ohne deutsche Staatsbürgerschaft auszuschließen, ist also immer noch im Grundgesetz garantiert. Ein schönes Grundrecht!
Es ist offensichtlich, dass hier ein ständiger, ein täglicher Verstoß gegen das Grundgesetz geschieht. Schon im Versammlungsgesetz des Bundes ist eine Anmeldung vorgeschrieben, und zwar 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung. Das bedeutet, zwei Tage Werbungs- und Mobilisierungsverbot!
Nun mag man einwenden, dass die Anmeldungspflicht nicht grundgesetzwidrig ist, da es im zweiten Absatz des Artikels 8 heißt:
Nun ist dieser Absatz 2 schon fast eine Absage an den ziemlich demokratischen Absatz 1. Allerdings bedeutet er nicht, dass man die Aussagen des Absatzes 1 einfach so in den Wind schießen kann.
Warum wird nicht einfach verlangt, dass eine Versammlung unter freiem Himmel der Polizei oder Meldebehörde angezeigt werden sollte, damit z.B. der Verkehr geregelt werden kann und kein Teilnehmer gefährdet wird?
Tatsächlich wird in den neuen Ländergesetzen zum Versammlungsrecht (mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt) eine grundgesetzkonforme Formulierung verwendet. Es heißt nicht mehr, dass man eine Versammlung unter freiem Himmel anmelden muss, sondern man muss sie anzeigen. Das sieht erst mal sehr schön aus, aber wenn man genauer hinschaut, dann ist das wieder mit genau den gleichen niederträchtigen Auflagen verbunden: Werbe- und Mobilisierungsverbot für 48 Stunden, also zwei Tage nach der „Anzeige“. Der rechtswidrige Maulkorb, der einem da verpasst wird, hat damit eine grundgesetzkonforme Bezeichnung bekommen.
Die Frage ist: Was hat denn die Versammlungsbehörde bzw. die Polizei in den 48 Stunden zu tun? Den Verkehr regeln? Wohl kaum. Die Polizei wird bei den wüstesten Verkehrsunfällen innerhalb kürzester Zeit mit der Aufgabe fertig, an Ort und Stelle Ordnung zu schaffen. Also was sonst soll in den 48 Stunden geschehen, außer alle Möglichkeiten zu prüfen, das Versammlungsrecht einzuschränken, wenn die Versammlung den Herrschenden – oder der herrschenden Rechtsentwicklung vorauseilenden Polizistengehirnen – gerade nicht genehm ist. Zum Beispiel sehr beliebt: Die Demonstrationsroute so ändern, dass die Demonstration fast sinnlos wird. Die Demonstration auf den Bürgersteig verbannen. Lautstärke verbieten. Bestimmte Losungen verbieten. Und so weiter. Dagegen kann man Rechtsmittel einlegen (das ist dann immer der Trost, der uns angeboten wird). Natürlich sollte man das tun – aber das Wichtigste ist die Solidarität, der gemeinsame Kampf und wenn möglich die gemeinsame Missachtung antidemokratischer Verbote.
In manchen Fällen ist man etwas freier – je nach Landes- oder Bundesrecht. Eine Spontandemonstration zum Beispiel muss nicht vorher „angemeldet“ oder „angezeigt“ werden (aber bitte keine vorbereiteten Schilder mitbringen, dann klappt das Argument „spontan“ nicht mehr). Wenn die 48-Stunden-Frist von der Sache her nicht eingehalten werden kann (das ist z.B. dann der Fall, wenn gegen ein Ereignis demonstriert werden soll, das heute bekannt wurde und für morgen angekündigt ist), gelten andere Regelungen.
Warum eigentlich ist allenthalben in der Öffentlichkeit von „genehmigten“ oder „nicht genehmigten“ Kundgebungen und Demonstrationen die Rede? Das hat nichts mit dem Grundgesetz zu tun, und es entspricht auch nicht der Realität. In der BRD werden grundsätzlich keine Versammlungen genehmigt. Hören wir uns mal an, was ein demokratischer Rechtswissenschaftler dazu zu sagen hat:
„Viel zu wenige Menschen hierzulande wissen, dass es sich beim Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit um ein echtes Freiheitsrecht handelt: Anders ist die selbst in Presseberichten sich äußernde falsche Vorstellung nicht erklärbar, dass man/frau zum Demonstrieren einer staatlichen Genehmigung bedürfe. Art. 8 Grundgesetz sagt ausdrücklich: ‚Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln‘. Zwar folgt die Einschränkung in Gestalt des zweiten Absatzes auf dem Fuße: ‚Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden‘. Das hier einschlägige bundesweit geltende Gesetz, nämlich das Versammlungsgesetz, sieht aber mit gutem Grund nur eine Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel und ‚Aufzüge‘ vor, nicht aber eine Genehmigungspflicht.
Freilich schwingt in der falschen Annahme einer solchen Genehmigungspflicht immer noch ein Stück obrigkeitsstaatlichen Denkens mit, vielleicht aber auch das vage Bewusstsein, dass dieses Grundrecht (wie auch andere) immer prekär war und in der Geschichte stets gegen eine meist autoritäre Obrigkeit durchgesetzt werden musste.“[5]
Neben den hier angeführten Gründen wird diese falsche Annahme auch durch die Realität der polizeilichen/behördlichen Bearbeitung von Anzeigen/Anmeldungen von Versammlungen unter freiem Himmel gefördert. Man weiß genau, welche Knüppel einem vor die Füße geschmissen werden können. Man wüsste das gern rechtzeitig vor der geplanten Versammlung, damit man sich vorbereiten und zur Wehr setzen kann. Bekommt man dann endlich einen Bescheid, eine Bestätigung der Anmeldung/Anzeige, und man kann einigermaßen alles so machen wie geplant, dann erscheint das wie eine „Genehmigung“. Fragt man vorher schon mal nach, wann da endlich was kommt von der Behörde, wird man hohnlachend auf das Grundgesetz verwiesen – es gibt keine Genehmigung!
Wenn Versammlungen behördlich genehmigt werden müssten, dann hätten wir kein Versammlungsrecht. Bei allem Verständnis für die irrige Annahme einer Genehmigungspflicht – es ist eine falsche Botschaft, und wir sollten als politisch bewusste Antifaschisten diesen obrigkeitsstaatlichen Unfug nicht auch noch weiterverbreiten.
Es ist ja gar nicht so lange her, dass tatsächlich zeitweilig das Versammlungsrecht außer Kraft gesetzt wurde – das war im Jahr 2020, als die Bundes- und Länderregierungen in den Bürgerkriegsmodus wechselten und aus „gesundheitlichen Gründen“ allgemeine Versammlungsverbote aussprachen. In Berlin zum Beispiel durfte es am 1. Mai 2020 nur in Ausnahmefällen (ursprünglich z.B. für Beerdigungen vorgesehen) Versammlungen von höchsten 20 Personen geben. Es wurden mehrere Ausnahmegenehmigungen bei Gesundheitsämtern und Polizei beantragt. Die Gesundheitsämter gaben ihre Zustimmung, die Polizei zögerte das bis zuletzt hinaus und war zum Teil nur durch Gerichte zur Genehmigung zu bewegen. In vielen anderen Städten gab es ebenfalls Polizeischikanen im Zuge von allgemeinen Demonstrationsverboten. Übrigens wurde das Demonstrationsverbot bei den sogenannten „Hygienedemos“ – den Vorgängern der „Querdenker“-Demos – nicht so genau genommen wie bei den linken, von Gewerkschaftern organisierten 1.Mai-Kundgebungen. Sowas nennt man Polizeiwillkür.
Wir wissen also, was es heißt, wenn Versammlungen „genehmigt“ werden müssen. Bestehen wir auf unserem Recht, dass wir uns ohne Genehmigung versammeln können!
Es gibt ein grundsätzliches Problem beim Versammlungsrecht, wie es (nicht nur) im Grundgesetz geschrieben steht: Waffenlose Menschen stehen der bewaffneten Staatsmacht gegenüber. Friedliche und unbewaffnete Kundgebungen und Demonstrationen waren oft genug in der Geschichte im kapitalistischen Deutschland, aber auch in anderen kapitalistischen Ländern Zielscheibe bewaffneter Polizeikräfte. Wasserwerfer, Gummiknüppel, Tränengas und Elektroteaser sind dabei noch die vergleichsweise harmloseren Waffen. In zugespitzten Situation wird auch scharf geschossen und gemordet.
Berlin, 1. Mai 1929 – der „Blutmai“: Es existierte schon seit Längerem ein Demonstrationsverbot in Preußen, das der sozialdemokratische Berliner Polizeipräsident Zörgiebel zum 1. Mai nicht aufheben wollte. Die KPD rief diesem Verbot zum Trotz die Arbeiter zur friedlichen unbewaffneten Demonstration auf. Die Polizei versuchte, die heranströmenden Arbeiter durch Schusswaffengebrauch aufzuhalten, was ihr nicht gelang. Schließlich verteidigten sich die Arbeiter im Wedding und in Neukölln durch Barrikaden. In den Kämpfen, die bis zum 3. Mai dauerten, wurden über 30 Werktätige und auch Unbeteiligte erschossen, viele wurden durch Schusswaffen verletzt. Die beteiligten Polizisten hatten keine Schussverletzungen. Der Rotfrontkämpferbund wurde anschließend verboten, der KPD wurde unterstellt, sie hätte einen bewaffneten Aufstand organisieren wollen. In Wirklichkeit hat sie am 3. Mai die kämpfenden Arbeiter davon überzeugt, den geordneten Rückzug anzutreten, da das Kräfteverhältnis einen revolutionären Aufstand verunmöglichte. Der Blutmai war einer der Sargnägel der bürgerlichen Weimarer Demokratie. Zörgiebel hatte seit 1933 KZ, Haftstrafe und dann ständige Beobachtung durch die Gestapo zu ertragen. Daraus gelernt, dass man die bürgerliche Demokratie nicht durch Arbeitermord retten kann, hat er offenbar nicht, wie sein weiterer Weg nach 1945 als westdeutscher sozialdemokratischer Polizeifunktionär zeigt.
Essen, 11. Mai 1952 – Philipp Müller. Verschiedene Jugendorganisationen hatten für den 11. Mai 1952 zu einer „Jugendkarawane gegen Wiederaufrüstung und Generalvertrag“ in Essen aufgerufen. Das wurde am 10. Mai vom NRW-Innenminister Arnold (CDU) mit einer windigen Begründung verboten. Dennoch kamen Zehntausende Jugendliche nach Essen – darunter der 21-jährige Münchner Arbeiter und Kommunist Phillipp Müller. Er wurde durch zwei Polizeikugeln getötet. Durch Polizeischüsse schwer verletzt wurden der Sozialdemokrat Bernhard Schwarze aus Münster und der Gewerkschafter Albert Bretthauer aus Kassel. Natürlich wurde auch hier wieder von der Polizei die Lüge verbreitet, die Teilnehmer seien bewaffnet gewesen und hätten geschossen.
Auf der Asche von Genossen Phillipp Müller wurde im Jahr nach seinem Tod das Versammlungsgesetz der BRD aus der Taufe gehoben.
Westberlin, [2]. Juni 1967: Nach einem Staatsbesuch in verschiedenen Städten Westdeutschlands kam der Schah von Persien nach Westberlin. Eine breite demokratische Bewegung, an der viele iranische Studenten teilnahmen, protestierte gegen diesen Besuch, gegen das Geschäftsinteresse des deutschen Kapitals an der blutigen Unterdrückung der iranischen Bevölkerung. Nach langen Prügelorgien der Polizei wurde der 26-jährige westdeutsche Student Benno Ohnesorg von dem Polizisten Karl-Heinz Kurras durch einen Schuss aus nächster Nähe niedergestreckt. Rettungskräfte wurden von der Polizei an ihrer Arbeit gehindert, so dass Benno Ohnesorg keine Überlebenschance hatte. Dies geschah in einem schon seit langer Zeit immer mehr aufgeheizten antikommunistischen Hexenkessel. Westberlin als Frontstadt gegen die DDR wurde gegen die demokratische Studentenbewegung in Stellung gebracht. Menschen, die wegen des Mordes an Benno Ohnesorg einen Trauerflor am Ärmel trugen, wurden von hysterischen Bürgern bedroht. Kurras wurde gegen diesen friedlichen Menschen Benno Ohnesorg Notwehr zugestanden, erst Jahrzehnte später wurde auch offiziell geklärt, dass es sich um Mord handelte[6].
Man sollte meinen, dass es reicht, dass wir friedlich und ohne Waffen einer bis an die Zähne bewaffneten staatlichen Macht gegenüber stehen. Aber nein, das reicht nicht. Gegen Ende der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde im Zuge der Anti-Terror-Hysterie und der daraus entwickelten Bürgerkriegsstimmung ein ganz neuer Begriff geprägt: Die „passive Bewaffnung“. 1985 fand dieses in Polizeigehirnen geborene Monstrum Eingang in das Versammlungsgesetz der BRD, ebenso das Vermummungsverbot (das derzeit im Widerspruch zur Maskenpflicht steht – ein interessanter Widerspruch, den man vielleicht mal ausnutzen sollte).
Wir stehen also inzwischen völlig schutzlos da – die Bauhelme, die früher noch vor Polizeiknüppeln schützen konnten, Schutzwesten, Schutzbrillen usw. usw. – all das ist verboten. Verboten ist es sogar, solche Gegenstände zur Demonstration mitzubringen, selbst wenn man sie nicht benutzt. So weit sind wir schon, dass wir uns darüber freuen müssen, wenn in Berlin der Fahrradhelm im Rucksack auf dem Weg zur Demonstration nicht mehr strafbar ist.
Unbewaffnet und schutzlos der bewaffneten Staatsmacht gegenüberstehen – das heißt auch, wir werden durch friedliche Demonstrationen nicht wirklich größere Veränderungen erzwingen können. Dazu braucht es mehr – und nicht ohne Grund fehlt im Grundgesetz das Streikrecht, wie wir in dieser Serie schon dargelegt haben[7]. Streiks finden statt in diesem Land, zum Teil wird sehr hart gekämpft, wie bei den Streiks in den Berliner Krankenhäusern Charité und Vivantes. Und niemand käme auf die Idee, bei einem Streik zu fragen, ob er denn angemeldet und genehmigt sei. In diesem ganz unscheinbaren, innerhalb des Kapitalismus ganz normalen Kampfinstrument ist die Kraft der ausgebeuteten Arbeiter verborgen, die die Produktion stilllegen und die Erfüllung ihrer Forderungen erzwingen können. Und eben diese Kraft kann sich weiter entfalten, wenn sie genutzt wird. Sie muss nicht waffenlos bleiben, sie muss sich von dem entwaffnenden sozialdemokratischen Einfluss in den Betrieben, in den Gewerkschaften befreien.
Damit wollen wir die Notwendigkeit von Demonstrationen nicht kleinreden, im Gegenteil. Durch jedes antifaschistische Aufbegehren auf der Straße wird es auch den Arbeitern erleichtert, ihre Kampfkraft wieder zur Wirkung zu bringen. Ein historisches Beispiel dafür ist der Protest 1968 gegen die Notstandsgesetze. Die großen Demonstrationen des demokratischen Kleinbürgertums haben in einigen Betrieben die Arbeiter ermuntert, trotz der Streikabsage des DGB in den Streik zu treten. Und auch danach hat sich die gewerkschaftliche Aktivität der Arbeiter für einige Jahre wesentlich verbessert, und es gab mehr politische Aktivität von bewussteren Arbeitern.
Das lateinische Wort „demonstrare“ heißt zeigen, hinweisen. Genau darum geht es – mit der kollektiven Meinungsäußerung antifaschistische Aufklärung betreiben, der Rechtsentwicklung, die sich mehr und mehr in den Köpfen manifestiert – siehe die Corona-Demonstrationen allenthalben – die Stirn bieten, Regierung und Kapital gemeinsam an den Pranger stellen, sich von der Polizei nicht einschüchtern lassen.
Ja, unser Versammlungsrecht wird durch alles Mögliche beschränkt. Dazu haben wir hier schon vieles gesagt. Dazu kommt die „Verfassungswidrigkeit“ – man darf nicht für Ziele oder mit Symbolen „verfassungswidriger“, verbotener Organisationen oder Parteien demonstrieren. Das hat im Januar 2021 die FDJ zu spüren bekommen durch einen brutalen Polizeieinsatz – obwohl das FDJ-Verbot von Gerichten gar nicht mehr bestätigt wird (ist durch Einigungsvertrag im Osten nicht verboten, und kann durch Nichtunterscheidbarkeit in Ost und West auch im Westen nicht verfolgt werden). Das KPD-Verbot ist mit solchen Bestimmungen natürlich auch gemeint.
Aber wie sieht es denn mit Beschränkungen der anderen Seite aus, der Corona-Spaziergänge, die zurzeit (Januar 2022) in allen möglichen Städten stattfinden?
Sie sind teilweise verboten, finden aber trotzdem statt. Wenn sie verboten werden, dann wegen Verstoß gegen die Corona-Regeln (Maske, Abstand). Sie werden nicht verboten, weil sie gemeinsam mit Nazis marschieren oder teilweise sogar Nazis die Organisatoren sind. Sie werden nicht verboten, weil sie menschenverachtende Forderungen haben, weil sie das Sterben der Alten und Schwachen in Kauf nehmen wollen.
Die Situation ist gefährlich – gerade dadurch, dass ein Teil einfach mitläuft, nicht weiß oder nicht wissen will, was er da tut. Der Inhalt der Sache ist nichts anderes als ein Spiegel der Gesellschaft – Egoismus und Gleichgültigkeit gegenüber Armen und Schwächeren, der Schlachtruf „Ich bin gesund!“, Deutschlandfahnen und der Ruf nach Freiheit. Der Inhalt ist armselig, reicht aber, um ein Volk in den Krieg zu führen. Die Hitlerfaschisten sind genau durch diese Art von Kleinbürgertum stark geworden und haben sich so dem Monopolkapital als Retter aus der allgemeinen Krise andienen können. Dafür muss es gar nicht so viele organisierte Faschisten geben. Organisierte Mitläufer in großer Zahl reichen vollkommen aus.
Die Sympathien der Polizei sind oftmals viel mehr auf Seiten dieser „Spaziergänge“ als auf Seiten von Antifaschisten. Selbst wenn einige Polizisten schon angegriffen wurden – die rechten Netzwerke innerhalb der Polizei funktionieren. Oft genug läuft es darauf hinaus, dass die Anhänger der „Querdenker“ demonstrieren dürfen, und die antifaschistische Gegendemonstration wird verboten und aufgelöst. Und vor den Corona-Demonstrationen haben wir das doch schon oft genug erlebt: dass ein Nazi-Aufmarsch vor uns Antifaschisten geschützt wurde mit dem treuherzigen Hinweis der Polizei auf das hohe Gut der Versammlungsfreiheit.
Es lohnt sich in diesem Fall wieder einmal, in die Verfassung der DDR von 1949[8] zu schauen – als die DDR noch nicht sozialistisch war, sondern eine demokratische Republik, eine noch bürgerliche (und damit mit der BRD vergleichbar), wenn auch von Monopolen befreite demokratisch-antifaschistische Gesellschaft:
„Art. 9. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.“
Es fällt schon auf den ersten Blick auf, wieviel demokratischer dieser Artikel ist als der Artikel zum Versammlungsrecht im Grundgesetz. Die Gesellschaft war zwar von den Monopolen, aber noch nicht von den Kapitalisten befreit – die durften aber niemanden benachteiligen, der von seinem Versammlungsrecht Gebrauch machte. Das Grundgesetz ist in solch einem Maß von der Freiheit des Privateigentums beseelt, dass solche Einschränkungen gegenüber dem Kapital von vornherein als unzumutbar gelten. Und ein Übriges tut das Vermummungsverbot: Wer von seinem Ausbeuter nicht auf einem Foto bei einer Demonstration gesehen werden will, weil er dadurch existenzbedrohende Nachteile befürchtet, der muss dann eben zu Hause bleiben. Der Unterschied ist einfach der: In der BRD wird das Demonstrationsrecht eingeschränkt, in der noch bürgerlich-demokratischen DDR wurde das Recht der Kapitalisten eingeschränkt, das Demonstrationsrecht einzuschränken.
Und es gibt noch einen Punkt, der die demokratische Überlegenheit des Artikels in der DDR-Verfassung gegenüber dem im Grundgesetz zeigt: Dieses Recht gilt „innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze“. Dazu muss man wissen, worin diese Schranken bestanden: im Potsdamer Abkommen der Alliierten, die das erneute Aufkommen der deutschen Monopole, des deutschen Faschismus, des deutschen Militarismus verhindern sollten. Etwas in der Art wäre eine eindeutige Absage an solche „Montagsspaziergänge“, „Querdenker“- oder „Hygiene“--Demonstrationen. Wobei die sich aus der wirren, kapital-orientierten Corona-Politik der Bundes- und Landesregierungen speisen – die so in keiner der Entwicklungsetappen der DDR möglich gewesen wäre.
Das Versammlungsrecht kann nicht besser sein als das jeweilige Kräfteverhältnis zwischen Arbeiterklasse und Kapitalistenklasse, zwischen Antifaschismus und Faschismus. Nicht nur das, was uns vom Versammlungsrecht noch geblieben ist, müssen wir nutzen. Es geht darum, die Arbeiterbewegung zu entwickeln, das Klassenbewusstsein zu fördern. Denn die Hoffnung, dieser Rechtsentwicklung Einhalt zu gebieten und gegen das Kapital Front zu machen, kann nicht ohne die Macht aus den Betrieben in Erfüllung gehen.
Im 7. Teil der Serie besichtigen wir Artikel 5. Dort geht es um die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft.
E.W.-P.
Aus dem Vorwort:
Die Grundrechte – Antifaschisten, Demokraten waren es bisher, die für die Verteidigung der Grundrechte stritten und demonstrierten. Wie ist es möglich, dass nun eine Masse nörgelnder, unter „Maskendiktatur“ schmachtender und sich überhaupt betrogen fühlender Kleinbürger, angeführt von Reichskriegsflaggen und sonstigem hochkriminellen Nazigesocks sich die Forderung nach Einhaltung der Grundrechte zu eigen macht, ja sich aufführt, als wären sie die Erfinder der Verteidigung der Grundrechte.
Es wird höchste Zeit, hier um Klarheit zu kämpfen. Deshalb die Einladung zur Besichtigung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz in den ersten 22 Artikeln geschrieben stehen (Artikel 1 bis 19 und Artikel 12a, 16a und 17a), sowie die Artikel 20 Abs. 4 (Widerstandsrecht), 33 (Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), 38 (Wahlrecht), 101, 103 und 104 (Grundrechte gegenüber der Justiz). Diese Besichtigung ist eine Serie in der KAZ, wobei jeder Teil dieser Serie ein abgeschlossener Artikel ist.
Bisher erschienen:
Vorwort zur Serie: KAZ Nr. 373, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte
Teil 1 – Artikel 14: Das Eigentum: KAZ Nr. 373, S. 9, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-1
Teil 2 – Artikel 2: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person: KAZ Nr. 374, S. 23, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-2
Teil 3 – Artikel 9: Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und das Koalitionsrecht: KAZ Nr. 375, S. 12, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-3
Teil 4 – Artikel 38 (2): Das Wahlrecht: KAZ Nr. 376, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-4
Teil 5 – Artikel 20 (4): Das Recht auf Widerstand: KAZ Nr. 377, S. 30, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-5
Anmerkung zu den Grundgesetzartikeln 8, 9 (1), 11, 12 (1), 20 (4) und 33
Im Grundgesetz sind Grundrechte enthalten, die für alle gelten, und Grundrechte, bei denen es heißt: „Alle Deutschen ...“.
Das wirft Fragen auf.
Warum hat eine ausländische Touristengruppe, die von der Polizei rassistisch kontrolliert und schikaniert wurde, kein Recht dagegen zu demonstrieren? (Artikel 8)
Warum haben Saisonarbeiter, die immer nur für ein paar Wochen für einen Hungerlohn und unter übelsten Bedingungen bei uns arbeiten, kein Recht einen polnischen Kulturverein zu gründen, um ihr Elend etwas zu mildern? (Artikel 9 (1))
Warum hat eine Asylbewerberin, die in Berlin untergebracht ist, kein Recht, ihren Bruder in Potsdam zu besuchen? (Artikel 11)
Warum haben so viele Menschen, die in dieses Land kommen, kein Recht, sich Arbeit oder einen Ausbildungsplatz zu suchen? (Artikel 12 (1))
Warum hätte ein Georgi Dimitroff in diesem Land kein Recht auf Widerstand? (Artikel 20 (4))
Warum hat einer, der sich rund um die Uhr um Menschen in seiner Gemeinde kümmert, und dem von dumpfbackigen, widerlichen, reaktionären Bürokraten seit Jahren die Einbürgerung verweigert wird, kein Recht Bürgermeister zu werden? (Artikel 33)
Auf all diese Fragen gibt es immer nur eine Antwort: Weil diese Grundrechte reaktionär verkümmert sind und die bürgerliche Gleichheit vor dem Gesetz dadurch missachtet wird. Und deshalb muss es heißen:
Alle Grundrechte für alle!
Noch eine Anmerkung: In dieser Liste von Grundrechten nur für Deutsche ist das Wahlrecht nicht vergessen worden – es gehört tatsächlich nicht in diese Kategorie von Grundgesetzartikeln. Das ist schön und macht den Kampf um Veränderung leichter.
NRW: Das neue Versammlungsgesetz ist am 7. Januar 2022 in Kraft getreten. Es gab große Demonstrationen von Antifaschisten, Gewerkschaftern, empörten Bürgern, die teilweise brutal von der Polizei angegriffen wurden und tapfer standgehalten haben. Diese Demonstrationen blieben nicht wirkungslos. Die FDP, mit der CDU im Regierungsbündnis, begann sich von dem gemeinsamen Entwurf zu distanzieren. Deshalb wurden einige Passagen geändert – und auch wenn nach Einschätzung vieler fortschrittlicher Menschen dieses Gesetz weiterhin ein „Demonstrationsverhinderungsgesetz“ ist, so sind doch kleine Erfolge sichtbar: Mit Gegendemonstrationen z.B. gegen Naziaufmärsche, „Querdenker-Spaziergänge“ etc. macht man sich nun doch nicht strafbar. Das „Militanzverbot“ wurde gestrichen, das sogar Fußballfans das Tragen der gemeinsamen Vereinsfarben verboten hätte. Die Anzeigepflicht von 48 Stunden beträgt jetzt tatsächlich 48 Stunden, im ursprünglichen Entwurf sollten Wochenenden und Feiertage zu dieser Frist dazu kommen, so dass die Frist u.U. bis zu einer Woche betragen konnte. Bei Spontandemos muss kein Versammlungsleiter festgelegt werden. Es ist verständlich, wenn viele das für „nur kosmetische“ Änderungen halten. Es sind aber kleine Erfolge, die immerhin zeigen, dass bei all unserer Schwäche Demonstrationen doch dazu führen können, dass Widersprüche beim Gegner aufgebrochen werden – wie in diesem Fall zwischen FDP und CDU. Für diese Lehre danke den Mitkämpfern in NRW!
Berlin: In Berlin wurde im Februar 2021 ein neues Versammlungsgesetz beschlossen. Es ist kein linkes Versammlungsgesetz (was die Fraktion der Partei Die Linke im Abgeordnetenhaus selbst so sieht). Es gibt aber Besonderheiten, die für alle Antifaschisten interessant sind. Zum Beispiel: Gegenproteste gegen rechte Versammlungen müsse in Hör- und Sichtweite stattfinden können. Man braucht nicht unbedingt eine Versammlungsleitung. Versammlungen können auch auf öffentlichen zugänglichen Privatflächen wie Einkaufszentren und Flughäfen stattfinden. Besonders interessant ist die Verpflichtung der Polizei, angezeigte Versammlungen umgehend im Internet zu veröffentlichen mit Ort, Zeit, Thema und Streckenverlauf (siehe www.berlin.de/polizei/versammlungsbehoerde/versammlungen-aufzuege). Damit ist endlich Schluss damit, dass die Polizei rechte Aufzüge vor der Öffentlichkeit verheimlicht, um diese Bande zu schützen. Außerdem kann man sich schon vor Ablauf der 48-Stunden-Frist informieren, was läuft (und natürlich auch berichten, was man dort gelesen hat …). Die Hauptsache an diesem Versammlungsgesetz wird sein, die kleinen Errungenschaften zu nutzen, damit größere folgen können.
1 KAZ Nr. 373 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte
2 Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
3 Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen
4 www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html, §1, Abschnitt 1
5 Prof. Dr. Martin Kutscha, Demonstrationsfreiheit – historische Dimension und aktuelle Pläne zur Beschneidung eines unbequemen Grundrechts, siehe www.vdj.de/mitteilungen/nachrichten/nachricht/demonstrationsfreiheit-historische-dimension-und-aktuelle-plaene-zur-beschneidung-eines-unbequemen-grundrechts/
6 Sehr viel später stellte sich heraus, dass Kurras Informant des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR war. Die Akten dieses Ministeriums wurden bekanntlich akribisch gesichtet, und eindeutig ist, dass die Mitarbeiter des MfS über den Mord an Benno Ohnesorg überrascht und entsetzt waren und die Verbindung mit Kurras abgebrochen haben. Vieles über Kurras liegt noch im Dunkeln, was kein Wunder ist – wurden doch zwar die Akten des MfS gründlichst gesichtet, die der westdeutschen und anderer imperialistischer Geheimdienste aber bleiben verschlossen. Eines Tages werden wir auch darüber Bescheid wissen. Der Schuss von Kurras allerdings entspricht so sehr der Logik dieser brandgefährlichen Situation, die mit Hetze und antikommunistischem Hass aufgeladen war, dass er wirklich nicht im Geringsten der DDR zur Last gelegt werden kann.
7 KAZ Nr. 375 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-3
8 Zur Vergleichbarkeit des Grundgesetzes mit der Verfassung der DDR von 1949 siehe Vorwort zu dieser Serie in der KAZ Nr. 373: „Die Verfassung von 1949 war vom Deutschen Volkskongress eigentlich vorgeschlagen als gesamtdeutsche Verfassung für eine Deutsche Demokratische Republik von der Oder bis zum Rhein. Sie fußte noch auf dem kapitalistischen Ausbeutersystem. Da aber gemäß dem Potsdamer Abkommen 1945 zwischen den USA, Großbritannien und der Sowjetunion die Monopole beseitigt, die Kriegsverbrecher enteignet waren, war es ein sehr geschwächter Kapitalismus mit einem großen staatlichen Sektor unter Kontrolle der Arbeiter und Antifaschisten – wobei die Durchführung des Potsdamer Abkommens eben nur im Osten durchgesetzt wurde. Dass es keine gesamtdeutsche DDR gab, dem kam die Gründung der BRD mit ihrer Vorbereitung durch den Parlamentarischen Rat zuvor.“