Bereits vor seiner parlamentarischen Verabschiedung haben verschiedene Bürgerrechtsorganisationen das neue Zuwanderungsgesetz* der rot-grünen Bundesregierung aus menschenrechtlicher Perspektive scharf kritisiert.
Denn vornehmlichstes Ziel des Gesetzes war und ist es, die für den deutschen Wohlstand „nützlichen“ von den insofern „unnützen“ Menschen zu trennen und letztere aus Deutschland fern zu halten. Während der ersten - zahlenmäßig zugleich verschwindend kleinen - Gruppe ein Niederlassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wird, werden die im deutschen Wohlstandseigeninteresse nicht verwertbaren „Fremden“ -die weitaus größere Gruppe - umso unnachgiebiger dem Abschreckungs-, Auslese- und Abschiebungsregime des Ausländer- bzw. nunmehr Aufenthaltsgesetzes unterworfen. Trotz aller gegenteiligen Bekundungen wurde mit dem Zuwanderungsgesetz das restriktive Ausländergesetz von 1990 im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben. Wenigen – aus menschenrechtlicher Sicht selbstverständlichen – Erleichterungen stehen einige Verschärfungen gegenüber.
Die Zwangsmomente des Zuwanderungsgesetzes sind nicht anders als eine Legalisierung von Menschenrechtsverletzungen zu charakterisieren, mit denen sich die rot-grüne Regierung noch im Wahlkampf gebrüstet hat:
Nachdem die Rauchschwaden der politischen Auseinandersetzung um das Zuwanderungsgesetz verzogen sind, ist nun zu befürchten, dass das verabschiedete Gesetzeswerk in absehbarer Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden wird. Die regierungsnahen und -kritischen Verbände, Institute und die Kirchen haben sich alle mehr oder weniger in die Erarbeitung des staatlichen Zuwanderungskonzepts (Einwanderungskommission) einbinden lassen, und es ist zu befürchten, dass sich die bundesrepublikanische Gesellschaft immer mehr mit den menschenrechtlich inakzeptablen Auswirkungen des Gesetzes abfinden wird. Abschiebung und Abschiebungshaft mit ihren tödlichen Folgen gehören schon längst zum verdrängten Alltag unserer „multikulturellen Zivilgesellschaft“. Die brutale Seite der Aussonderungslogik des Zuwanderungsgesetzes ist arbeitsteilig den „Spezialistlnnen“ (BeamtInnen der Ausländerbehörden und Polizeien, Richterinnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Angestellte von Fluggesellschaften etc.) übergeben. Diese haben das „Geschäft der Abschiebung“ übernommen.
Aber die deutsche Gesellschaft wird sich infolge des neuen Zuwanderungsgesetzes an neue Grausamkeiten gewöhnen müssen: Menschen, die als wirtschaftlich unbrauchbar und auch im Übrigen als nicht „schutzwürdig“ angesehen werden – die jedoch zugleich nicht abgeschoben werden können – sollen durch die Zwangsunterbringung in euphemistisch so genannten „Ausreiseeinrichtungen“ zu einer „freiwilligen Ausreise“ gebracht werden (§ 61 AufenthG). Das Vorhaben klingt ungeheuerlich. Und tatsächlich zeigen die Erfahrungen mit bereits existierenden Pilotprojekten, dass der gesetzliche Auftrag zur „ungemütlichen Unterbringung“ in der Praxis Formen systematischer Demütigung im staatlichen Auftrag annimmt. In den – wie sie ehrlicherweise genannt werden sollten – Abschiebe- bzw. Ausreiselagern werden die Menschen ihrer Privat- und Intimsphäre beraubt; Bewegungsfreiheit wird durch den Entzug jeglichen Bargeldes und jeder Möglichkeit der Selbstbestimmung (etwa in der alltäglichen Versorgung und Nahrungsmittelaufnahme) systematisch bis auf ein paar Quadratmeter in einem Mehrbettzimmer, in einem abgelegenen, schäbigen Sammellager eingeengt; durch permanente behördliche „Befragungen“ und „Informationsgespräche“ sollen die Unglückseligen psychisch unter Druck gesetzt und von der Hoffnungslosigkeit ihrer Lage „überzeugt“ werden.
Die möglichst schäbige Umgangsweise mit unerwünschten Flüchtlingen/EinwanderInnen ist als Logik der Abschreckung seit langem fester Bestandteil der hiesigen Gesetze. Mit der Einrichtung von „Ausreiselagern“ wird diese „Logik“ jedoch auf ihre menschenrechtswidrige Spitze getrieben. Die offen zu Tage liegende Intention der „Ausreiselager“ ist es, Menschen, die unerwünscht sind, derer man sich aber nicht durch das Mittel der Abschiebung entledigen kann (mangels Papieren, mangels Flugverbindungen, mangels Aufnahmebereitschaft der Herkunftsstaaten, mangels Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen an der eigenen Abschiebung etc.), alltäglich zu erniedrigen, zu demütigen und systematisch einzuschränken, kurz: sie so unwürdig zu behandeln, dass sie schließlich die Angst besetzte Rückkehr in ihre „Heimat“ einem weiteren Verbleib in Deutschland (unter derartigen Bedingungen) vorziehen. Diese gesetzgeberische Erwartung, das zeigen bisherige Erfahrungen, erfüllt sich in der Praxis jedoch nicht: Statt auszureisen, ziehen viele das Leben unter illegalisierten, rechtlosen und unsicheren Bedingungen dem staatlich restlos verordnetem Leben in einem Ausreiselager in Deutschland bzw. der Rückkehr ins Nichts vor. Familien mit Kindern ist ein solches existenzgefährdendes „Abtauchen“ unmöglich. Sie müssen die menschenrechtswidrigen und schädigenden Lebensbedingungen der Ausreiselager dauerhaft ertragen. Wer Menschen solchen Bedingungen aussetzt, verletzt ihre Würde fundamental. Inzwischen haben Verwaltungsgerichte in Niedersachsen und Rheinland Pfalz erklärt, dass die Ausübung psychischen Drucks und die überlange Zwangsunterbringung in den Ausreisezentren, um den Willen von Flüchtlingen zu beugen, rechtsstaatlich nicht vertretbar sei.