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Neues Versammlungsrecht der Staatsregierung:

Willkür statt Recht!

Im Zuge der sog. Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden. Die bayerische Staatsregierung hat diese neue Verantwortlichkeit gleich aufgegriffen und nun einen Entwurf für ein neues Versammlungsrecht in Bayern vorgelegt. Gegenüber der Öffentlichkeit begründet die CSU dieses Vorhaben damit, die sich häufenden Aufmärsche der NPD verhindern zu wollen. So heißt es in der Begründung: „Besondere Probleme bereiten in der Praxis rechtsextremistische Versammlungen, die in ihren äußeren Erscheinungsformen, aber auch in den dort geäußerten Meinungen oft eine bedenkliche Nähe zum Gedankengut der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufzeigen.“ Dagegen biete das bisherige Versammlungsrecht keine ausreichenden Beschränkungsmaßnahmen.[1] Da mag sich der eine oder andere verwundert die Augen reiben, dass nun gerade die CSU-geführte Staatsregierung einen solchen Vorstoß macht.

Statt antifaschistische Maßnahmen ...

Das Wundern dauert jedoch nicht lange, schaut man sich den Gesetzentwurf an. Dann stellt man nämlich fest, dass sich nur ein Absatz ausdrücklich auf die Möglichkeit des Verbotes solch faschistischer Vorhaben und Haltungen bezieht. Bei allen anderen Änderungen wird auf diesen ausdrücklichen Hinweis verzichtet, womit sie für alle Versammlungen gelten. Diese Änderungen bedeuten aber beileibe keine Ausweitung der Rechte antifaschistischer Kräfte gegen NPD-Aufmärsche, Veranstaltungen faschistischer Organisationen o.ä., sondern ihr Gegenteil. Die Hürden für die Durchführung von Versammlungen werden noch weiter verschärft, die Kontrollmöglichkeiten der Polizei erhöht. Bei Verstößen werden Strafen bis zu 2 Jahren Gefängnis bzw. 3.000 € Bußgeld angedroht. Durch völlig vage Bestimmungen wird der Willkür Tür und Tor geöffnet. So sollen z.B. Leiter von Kundgebungen oder Demonstrationen Polizeipflichten übertragen bekommen, indem sie schon im Vorfeld, wie auch während der Versammlung „geeignete Maßnahmen“ ergreifen müssen, um „Gewalttätigkeiten“ zu verhindern. Wer bestimmt dann, was geeignete Maßnahmen sind? Nicht nur muss, wie bisher, die Anzahl der Ordner bekannt gegeben werden, sondern auch deren Personalien. Das kann dazu führen, dass keiner mehr Ordner machen will – ohne Ordner wird aber keine Demonstration genehmigt. Womit sich das Versammlungsrecht erledigt hätte. Auch die persönlichen Daten der Leiter von Saalveranstaltungen sollen der zuständigen Behörde in Bayern auf Anforderung zukünftig mitgeteilt werden. Die Polizei kann einen Veranstaltungsleiter dann als „ungeeignet“ ablehnen, wenn sie der Meinung ist, er würde die „Friedlichkeit der Versammlung gefährden“. Wann endet die „Friedlichkeit“? Wenn ein Gewerkschafter auf einer Streikversammlung zur Blockade einer Straße, eines Betriebes usw. aufruft? Darf ein solcher Gewerkschafter per Polizeiverbot keine gewerkschaftliche Versammlung mehr leiten? Die Einschränkung des Versammlungsrechtes durch ein „Uniformierungsverbot“, also z.B. das Tragen gleicher Kleidungsstücke (Gewerkschaftskappen?, Streikwesten?) ist bereits Realität. Die CSU will dies noch verschärfen, in dem sie es auf nichtöffentliche Versammlungen ausweitet und alles verbieten will, was mit einer „einschüchternden Wirkung“ verbunden ist. Wenn Gewerkschaften auf Versammlungen und Demonstrationen ihre Ge- und Entschlossenheit gegen die Angriffe von Staat und Kapital zum Ausdruck bringen, kann es durchaus sein, dass die Adressaten darin eine „einschüchternde Wirkung“ sehen. Schließlich hat schon der schlichte Einzug der Linkspartei in westdeutsche Länderparlamente im Unternehmerlager große Befürchtungen ausgelöst.[2] Sollen also gewerkschaftliche Demonstrationen, sofern sie nicht den Eindruck eines katholischen Bittganges vermitteln, in Zukunft vom Verbot bedroht sein? Wenn sich dagegen NPD-Tarnorganisationen staatstragend geben und „nur“ gegen „Ausländergewalt“ auf die Straße gehen – erkennt die bayerische Staatsregierung und ihre Polizei das als rassistische Einschüchterung vieler Einwohner dieses Landes? Wohl kaum, schürt die CSU doch selbst den Rassismus. Weiter: Geht es nach der Staatsregierung, kann eine Versammlung auch dann eingeschränkt oder verboten werden, wenn „Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt werden.“ Solche Beeinträchtigungen kann man immer finden. Bei jeder größeren Demonstration wird der Verkehr beeinträchtigt. Geschäftsleute an zentralen Plätzen könnten sich durch wiederholte Kundgebungen beeinträchtigt fühlen. Kundgebungen vor Konzernzentralen oder Aktionärsversammlungen könnten die Herren und Damen Kapitalisten in ihrem Wohlbefinden stören ... Dann kommt es darauf an, was die bayerische Staatsgewalt bei welchen Anlässen als „unzumutbar“ definiert.

... Einschränkung des antifaschistischen und gewerkschaftlichen Widerstands

Das alles hat mit einem demokratischen Recht auf Versammlungsfreiheit nicht mehr viel zu tun. Auch wenn mit diesem Entwurf die eine oder andere NPDDemonstration verboten werden kann: der Kampf gegen Faschismus und Krieg, gegen die Zerschlagung der demokratischen Rechte, gegen die Angriffe von Regierung und Kapital wird dadurch erschwert. Dieser Entwurf ist selbst Teil dieser Angriffe und muss verhindert werden.

gr

aus „Auf Draht“, eine Zeitung, die vor Münchner Betrieben verteilt wird, hrsg. von DKP München und Gruppe KAZ München, 12.3.2008

1 Entwurf bayerisches Versammlungsgesetz, abrufbar unter: www.stmi.bayern.de

2 „Wirtschaft besorgt über Linksrutsch“, SZ vom 29.1.08

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